Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte in Europa
16. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit · Raffaele De Giovanni
Ab August braucht jeder Text, bei dem künstliche Intelligenz mitgeholfen hat, einen Warnhinweis. Sie klingt plausibel? Stimmt aber nicht.
Der europäische AI Act versucht etwas Differenzierteres. Menschen sollen erkennen können, wann sie mit einer Maschine kommunizieren und wann ein Inhalt künstlich erzeugt oder wesentlich verändert wurde. Das betrifft manche Anwendungen direkt, andere kaum. Entscheidend sind die Rolle eines Unternehmens, die Art des Inhalts und der Ort, an dem ein System eingesetzt wird.
Was der AI Act auseinanderhält
Artikel 2 beschreibt den Anwendungsbereich. Er kann auch Schweizer Unternehmen erfassen, wenn sie ein System im europäischen Markt anbieten oder dessen Ergebnisse in der EU verwendet werden. Der Sitz in Zürich oder Bern schützt also nicht automatisch vor europäischen Pflichten. Umgekehrt fällt ein rein schweizerischer Einsatz nicht allein deshalb unter den AI Act, weil das verwendete Modell aus Europa stammt.
Artikel 4 befasst sich mit Kompetenz im Umgang mit künstlicher Intelligenz. Dahinter steckt keine Pflicht, aus allen Mitarbeitenden technische Fachleute zu machen. Wer ein System bedient, Ergebnisse beurteilt oder einen automatisierten Prozess verantwortet, soll dessen Grenzen und Risiken verstehen. Wie viel Wissen nötig ist, hängt vom Einsatz ab. Ein Schreibassistent im internen Alltag ist etwas anderes als ein System, das Bewerbungen vorsortiert.
Artikel 50 bündelt die eigentlichen Transparenzregeln. Bei einem Supportchat sollen Menschen grundsätzlich erfahren, dass ihnen eine Maschine antwortet, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Anbieter generativer Systeme sollen künstlich erzeugte Texte, Bilder, Audioaufnahmen und Videos maschinenlesbar markieren, soweit dies technisch machbar ist.
Daneben gibt es sichtbare Offenlegungspflichten. Sie betreffen vor allem Deepfakes und bestimmte von KI erzeugte Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Für Inhalte, die ein Mensch geprüft hat und für die eine Person oder Organisation redaktionell verantwortlich ist, sieht der Artikel eine wichtige Ausnahme vor. Auch beim Einsatz von Systemen zur Emotionsanalyse oder biometrischen Kategorisierung müssen Betroffene grundsätzlich informiert werden.
Damit entstehen zwei Ebenen, die leicht verwechselt werden. Die technische Markierung stammt in erster Linie vom Anbieter des Systems. Der sichtbare Hinweis ist in bestimmten Situationen Sache der Organisation, die einen Inhalt verwendet oder veröffentlicht. Nicht jedes Dokument, das mit Unterstützung von KI entstanden ist, braucht deshalb ein sichtbares Etikett.
Ein Etikett löst auch nicht alle anderen Fragen. Es sagt nichts darüber aus, ob ein Inhalt korrekt ist, ob Bildrechte geklärt wurden oder ob Personendaten rechtmässig verarbeitet werden. Transparenz ist ein Teil der Verantwortung, aber kein Qualitätssiegel.
Der August ist ein Anfang
Die Regeln aus Artikel 50 werden grundsätzlich ab dem 2. August 2026 anwendbar. Die Europäische Kommission hat ergänzend einen freiwilligen Verhaltenskodex erarbeiten lassen. Er beschreibt mögliche technische und organisatorische Lösungen, ersetzt aber den Gesetzestext nicht.
Für generative Systeme, die bereits vor dem 2. August auf den Markt gebracht wurden, sieht der jüngste Änderungstext bei der maschinenlesbaren Markierung eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 vor. Diese zusätzliche Zeit gilt nicht pauschal für jede Pflicht und jedes Unternehmen.
Dass die Umsetzung Zeit braucht, ist im Regelwerk angelegt. Markierungen können beim Export verloren gehen. Plattformen verarbeiten Metadaten unterschiedlich. Kleine Anbieter verfügen nicht über dieselben Mittel wie grosse Technologiekonzerne. Der AI Act spricht deshalb von technischer Machbarkeit, Kosten und dem jeweiligen Stand der Technik.
Der Stichtag bleibt wichtig. Trotzdem wird sich erst mit Leitlinien, Standards und der Praxis der Aufsichtsbehörden zeigen, wie einzelne Grenzfälle behandelt werden. Regulierung beginnt mit einem Datum, ihre verlässliche Anwendung entsteht meist über Jahre.
Kein allgemeines KI-Gesetzt
In der Schweiz gibt es derzeit kein allgemeines Gesetz nach dem Vorbild des AI Act. Der Bundesrat arbeitet an einem gezielteren Ansatz. Bis Ende 2026 soll eine Vorlage entstehen, die unter anderem Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht behandelt. Daneben spielen Regeln einzelner Branchen, technische Standards und freiwillige Vereinbarungen eine Rolle.
Ganz ohne Vorgaben ist der Einsatz von künstlicher Intelligenz schon heute nicht. Das Schweizer Datenschutzgesetz gilt, sobald Personendaten bearbeitet werden. Dann stellen sich Fragen nach Zweck, Datenquellen, Sicherheit und möglichen hohen Risiken. Bei bestimmten vollständig automatisierten Einzelentscheidungen haben betroffene Personen Anspruch auf Information und menschliche Überprüfung.
Für ein Schweizer Unternehmen hängt die Lage deshalb stark vom konkreten Geschäft ab. Ein interner Schreibassistent ohne sensible Daten wirft andere Fragen auf als eine automatische Bonitätsprüfung. Wer ein Produkt in der EU anbietet oder dort erzeugte Ergebnisse nutzt, muss zusätzlich den europäischen Anwendungsbereich prüfen. Wer ausschliesslich in der Schweiz tätig ist, bleibt beim Schweizer Datenschutzrecht und den Regeln der jeweiligen Branche.
Wie sich das im Alltag zeigt
In vielen Unternehmen beginnt die Auseinandersetzung nicht mit einem grossen Rechtsprojekt, sondern mit einem Überblick. Wo antwortet eine Maschine direkt an Menschen? Wo entstehen realistische Bilder oder Stimmen? Wo beeinflusst ein System Entscheidungen über einzelne Personen? Und wer übernimmt die Verantwortung, bevor ein Ergebnis veröffentlicht oder weiterverwendet wird?
Solche Fragen trennen harmlose Hilfsmittel von Anwendungen, bei denen Transparenz tatsächlich wichtig wird. Eine interne Ideenskizze hat ein anderes Gewicht als ein öffentlicher Chatbot oder ein künstlich erzeugtes Video einer realen Person. Der rechtliche Rahmen wird dadurch nicht einfacher, aber die eigene Situation wird verständlicher.
Keine Warnung
Kennzeichnung soll Inhalte nicht pauschal verdächtig machen. Sie soll dort Orientierung geben, wo die künstliche Herkunft die Wahrnehmung verändert. Ein sichtbarer Hinweis kann deshalb sinnvoll sein, ohne wie ein Gefahrenzeichen zu wirken.
Auch die kommenden Monate werden keine perfekte technische Lösung hervorbringen. Wahrscheinlicher ist ein längerer Prozess, in dem Anbieter, Unternehmen und Behörden lernen, welche Formen der Transparenz funktionieren. Gerade darin liegt die nüchterne Botschaft des Themas: Die Regeln sind ernst zu nehmen, aber sie verwandeln den Einsatz von künstlicher Intelligenz nicht über Nacht in ein unüberschaubares Risiko.
Quellen
Der EU AI Act im Wortlaut erläutert den verbindlichen Rahmen. Die Europäische Kommission beschreibt den Transparenzkodex und die Übergangsfrist. Der Rat der Europäischen Union dokumentiert den jüngsten Änderungstext. Zur Schweiz informieren das Bundesamt für Justiz und der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte.